7.2. Dr. med. F. legte in seiner Beurteilung vom 20. April 2020 den Integritätsschaden wie folgt fest: Die leichte neuropsychologische Beeinträchtigung aufgrund der frontobasalen strukturellen Hirnverletzung ziehe nach SUVA- Tabelle 8 eine Integritätsentschädigung von 20 % nach sich. Nach "Anhang 3, Art. 36, Abs. 2 UVG" sei überdies für den Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen, was insgesamt "ein[en] Integritätsschaden auf neurologischem Fachgebiet" von 35 % ergebe (vgl. VB 122).