7. 7.1. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm die Beschwerdegegnerin bloss eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 35 % zugesprochen habe. Es stehe ihm allein für die neuropsychologische Beeinträchtigung gestützt auf SUVA-Tabelle 8 eine Integritätsentschädigung von 50 % zu, was "gemeinsam mit der Anosmie" eine Integritätsentschädigung von insgesamt 65 % ergebe (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).