Es ist somit zwar möglich, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die im Jahre 2017 aufgetretene, seither persistierende und mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit verbundene mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 30. September 2011 zurückzuführen ist. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (nebst der Anosmie) lediglich von einer leichten neuropsychologischen Störung als Folge des fraglichen Unfalls auszugehen, welche indessen – wie bereits in den Jah- - 15 -