den allenfalls für die Diagnosesicherung und die weitere Therapie wichtige Erkenntnisse liefern (vgl. VB 82 S. 8, S. 60), nicht aber für die Beurteilung einer allfälligen Unfallkausalität. Liesse sich mit diesen eine neurodegenerative Erkrankung feststellen, würde damit die (für sich allein bereits nachvollziehbare) kreisärztliche Einschätzung einer fehlenden unfallbedingten (traumatischen) Genese bloss bestätigt.