schwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 30. September 2011 zurückzuführen seien. So zeigte er (auch vor dem Hintergrund des in den medizinischen und weiteren Akten dokumentierten Verlaufs) überzeugend auf, dass der Unfall im Jahre 2011 – angesichts des vergleichsweise glimpflich ausgegangenen Schadenereignisses ohne weiteren medizinischen Behandlungsbedarf und mit insgesamt günstigem Heilungsverlauf sowie einer nach einer lediglich rund zweiwöchigen Periode der Arbeitsunfähigkeit während Jahren wieder im Vollzeitpensum ausgeübten angestammten Tätigkeit und der guten Funktionalität im Alltag (vgl. dazu E. 3.1. hiervor;