Weder die Beschwerdegegnerin noch der Kreisarzt hätten weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der fraglichen Symptomatik vorgenommen, obwohl die Gutachter der asim solche vorgeschlagen hätten. Der zur Beurteilung der Unfallkausalität der Beschwerden, derentwegen ihm ab dem 21. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, relevante Sachverhalt stehe noch gar nicht fest; eine reine Aktenbeurteilung erweise sich demnach als ungenügend. Auf die kreisärztlichen Einschätzungen könne mithin nicht abgestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.). - 12 -