4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. F. sowohl hinsichtlich der Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden als auch hinsichtlich des Schweregrades der neuropsychologischen Beeinträchtigung sowie der Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig und schlüssig sei. Weder die Beschwerdegegnerin noch der Kreisarzt hätten weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der fraglichen Symptomatik vorgenommen, obwohl die Gutachter der asim solche vorgeschlagen hätten.