Überdies wäre bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung eine vollständige Arbeitsfähigkeit bis sechs Jahre nach dem Unfallereignis nicht erklärbar, sei gemäss der entsprechenden Fachliteratur doch bei einem solchen Schweregrad von einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % in Berufen mit hohen Anforderungen auszugehen. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, weitere Abklärungen zur Kausalität der neuropsychologischen Störung vorzunehmen, sondern er habe die Schwere der neuropsychologischen Beeinträchtigungen rekonstruieren müssen, die der Unfall vom 30. September 2011 hinterlassen habe.