4.1.2. In zwei Aktennotizen vom 2. Juni 2020 sowie vom 22. Juni 2020 (vgl. VB 149, VB 155) hielt der Kreisarzt (erneut) fest, dass weder aus der Anamnese noch aus dem klinischen Befund oder aus der Bildgebung Gründe für einen Rückfall abgeleitet werden könnten, welcher zu einer nun erheblichen und auch progredienten Verschlechterung der bis 2017 kompensierten neuropsychologischen Defizite geführt habe. Die kernspintomographisch dargestellten strukturellen Traumafolgen reichten nicht aus, um eine mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung zu begründen.