Insgesamt stünden die im Juni 2017 durch den Beschwerdeführer beklagten, ab 21. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. September 2011. Letzteres habe (lediglich) eine diagnostisch ausreichend gesicherte komplette Anosmie sowie eine allenfalls leichte neuropsychologische Beeinträchtigung aufgrund einer strukturellen Hirnschädigung frontobasal hinterlassen, welche einen Integritätsschaden von 35 % bedeuteten. Zur weiteren Abklärung seien die im asim-Gutachten - 11 -