Wesentliche, mit einer frontobasalen Verletzung einhergehende Exekutivstörungen hätten nicht vorgelegen haben können. Hätte die nun nachgewiesene mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung bereits damals bestanden, wäre der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, der nach dem Unfall während mehrerer Jahre wieder erfolgreich seiner anspruchsvollen Tätigkeit nachgegangen sei, "definitiv" nicht möglich gewesen. Es fänden sich weder in der Klinik noch in der Bildgebung Hinweise, weshalb sich eine durch das Trauma von 2011 induzierte Verschlechterung im neuropsychologischen Befund hätte einstellen können.