4.1.1. In seiner Beurteilung vom 20. April 2020 führte Dr. med. F. aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfallereignis vom 30. September 2011 bereits nach vier Wochen wieder in der Lage gewesen, die zuvor ausgeübte anspruchsvolle berufliche Tätigkeit aufzunehmen und diese bis 2017 vollschichtig weiterzuführen. Aus diesem Verlauf könne geschlossen werden, dass die damalige frontobasale Hirnkontusion allenfalls höchstens eine leichte neuropsychologische Beeinträchtigung bedingt habe. Wesentliche, mit einer frontobasalen Verletzung einhergehende Exekutivstörungen hätten nicht vorgelegen haben können.