lichen Berichten ausgewiesen. Den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin lässt sich denn auch entnehmen, dass er sich erst im Frühjahr 2017 aufgrund von Kopfschmerzattacken wieder in ärztliche Behandlung begab und bis am 21. Juli 2017 durchgehend voll arbeitstätig war (vgl. VB 37).