3.2. Ob zwischen nach einem Unfall aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und nach einem leistungsfreien Intervall erneut geltend gemachten Beschwerden Brückensymptome bestanden, ist rechtsprechungsgemäss gestützt auf ärztliche Aussagen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4 mit Hinweisen). Ein medizinischer Behandlungsbedarf zwischen dem Abschluss der Behandlung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. September 2011 spätestens per Ende November 2011 (vgl. die von Dr. med. B. erstellte Krankengeschichte [VB 27]) und der im März 2017 aufgenommenen Behandlung im Kantonsspital H. (vgl. VB 46) ist in keinen echtzeitlichen ärzt-