Die asim-Gutachter führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der mittelschweren neurokognitiven Funktionsstörung für alle Tätigkeiten "am ersten Arbeitsmarkt" aufgehoben sei. "Gemäss Anamnese, insbesondere gemäss Aktenlage, [könne] von einer Verschlechterung des kognitiven Befundes im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit spätestens im Verlauf des Jahres 2017 ausgegangen werden" (vgl. VB 82 S. 9 f.).