Der Beschwerdeführer befand sich anschliessend ab März 2017 wiederholt, insbesondere aufgrund von neu aufgetretenen Kopfschmerzattacken bei Verdacht auf eine Occipitalisneuralgie rechts, in der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals H. in ambulanter Behandlung (vgl. VB 43 ff.). Sein neuer Hausarzt Dr. med. D., Praktischer Arzt, attestierte ihm ab dem 21. Juli 2017 eine 100%ige sowie ab dem 16. Oktober 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 28).