Zusätzlich dokumentiert war die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt lediglich mit einem Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Oktober 2011, in welchem dieser dem Beschwerdeführer vom 13. Oktober bis am 30. Oktober 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. VB 6 f.). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder zu und erteilte ihm Kostengutsprache für die Heilbehandlung (vgl. VB 2 ff.).