1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 16. September 2021 zu Recht ihre vorübergehenden Leistungen per 1. Mai 2020 eingestellt, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint sowie ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von (lediglich) 35 % zugesprochen hat.