zu verneinen. Angesichts des Integritätsschadens von 35 % habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in entsprechendem Umfang, wobei diese, frühestens ab dem 1. Oktober 2013, bis zur am 4. Mai 2020 erfolgten Auszahlung zu verzinsen sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 175 S. 6 ff.).