1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 16. September 2021 zusammengefasst davon aus, dass die ab 2017 beim Beschwerdeführer (neu) aufgetretenen Beschwerden im Rahmen eines Rückfalls zum Unfallereignis vom 30. September 2011 und nicht im Rahmen des Grundfalls zu prüfen seien. Das Unfallereignis vom 30. September 2011 habe gemäss der voll beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung eine diagnostisch ausreichend gesicherte komplette Anosmie sowie eine allenfalls leichte neuropsychologische Beeinträchtigung aufgrund einer strukturellen Hirnschädigung frontobasal verursacht;