1. Oktober 2013 bis 4. Mai 2020 einen Verzugszins auf der Integritätsentschädigung zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Der Einsprache-Entscheid vom 16. September 2021 sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."