Nach Einholung einer neurologischen Beurteilung ihres Kreisarztes verneinte sie mit Schreiben vom 1. Mai 2020 einen Anspruch auf Leistungen für die als Rückfall gemeldeten Beschwerden, da diese unfallfremd seien. Daraufhin sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2020 eine auf einer Integritätseinbusse von 35 % basierende Integritätsentschädigung zu; zugleich verneinte sie dessen Anspruch auf eine Rente, da "die Restfolgen des Unfalls" die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten. Nach je dagegen erhobener Einsprache des Beschwerdeführers und dessen Krankenversicherers sowie Einholung einer Stellungnahme ihres Kreisarztes nahm die Beschwerdegegnerin ihre Ver-