1. 1.1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. September 2011 ausrutschte, auf den Hinterkopf fiel und sich dabei einen Schädelbruch zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilbehandlungskosten) aus. Der Beschwerdeführer nahm die Arbeit Ende Oktober 2011 wieder zu 100 % auf.