5.3. Die grossmehrheitlich obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ihr auch kein ausserordentlicher Aufwand entstanden (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Eine Entschädigung für einen geltend gemachten Aufwand in der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin vor Beschwerdeerhebung an das Versicherungsgericht kann nicht über eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren erfolgen.