5.2. Die vorliegende Streitsache betrifft keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten bemessen sich daher nach kantonalem Recht und belaufen sich gemäss § 23 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (SAR 221.150) auf Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.