Da die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht anwaltlich vertreten war, konnte ihr somit kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne der vorerwähnten Ausnahme entstehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr daher (auch unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs vor Versicherungsgericht) zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, aufzuheben und festzustellen, dass keine verspätete Anmeldung der Beschwerdeführerin vorliegt. -7-