Im Einspracheverfahren werden nach Art. 52 Abs. 3 ATSG in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Das Bundesgericht hat mit Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Regelung erkannt, der Gesetzgeber erachte die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten: