dass bei der Beschwerdeführerin überhaupt erst mit dem geregelten Aufenthaltsrecht ihrer Tochter (bzw. der bevorstehenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) eine Absicht zum dauernden Verbleib in der Schweiz entstand, was sie mit der entsprechenden gemeinsamen Einreise am 21. Dezember 2021 und der (mutmasslich) nicht angetretenen aber gebuchten Rückreise auch entsprechend kundtat. Ein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz entstand demnach frühestens am 21. Dezember 2018. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Grundversicherung vom 8./14. Februar 2019 erfolgte somit innert der Frist von drei Monaten gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG.