3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Wohnsitzbegründung und damit einhergehend den Beginn der Versicherungspflicht auf die Angabe der Gemeinde ab, wonach die Beschwerdeführerin per 1. November 2018 angemeldet worden sei und führte aus, mit der Anmeldung am 1. November 2018 habe die Beschwerdeführerin ihre Absicht zum dauernden Verbleib bekundet (VB 36/4). Die Beschwerdeführerin hielt sich am 1. November 2018 allerdings gar nicht in der Schweiz auf. Zur erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes ist jedoch physischer Aufenthalt erforderlich (vgl. E. 3.1.2.).