Die Tochter habe in der Ukraine ganz normal die Schule besucht und die Beschwerdeführerin habe für sie "schauen und sorgen" müssen, da diese aufgrund ihres Alters nicht alleine leben könne (VB 4). Sowohl für den Flug von Kiew nach Zürich am 21. Dezember 2018 als auch den geplanten Rückflug am 25. Januar 2019 sind am 4. Dezember 2018 ausgestellte Flugtickets (mit Angabe "Ausstellungsort UKRAINE") für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aktenkundig (VB 5).