Die Beschwerdeführerin machte auf die entsprechende Mitteilung der Beschwerdegegnerin hin, es liege eine verspätete Anmeldung vor (VB 3), bereits am 23. Februar 2019 geltend, am 21. Dezember 2018 mit ihrer Tochter in die Schweiz geflogen zu sein, damit diese die Aufenthaltsbewilligung erhalte und möglichst rasch die Schule besuchen könne. Hätte dies nicht geklappt, hätten sowohl ihre Tochter als auch die Beschwerdeführerin selbst die Schweiz gemeinsam wieder verlassen (müssen). Die Tochter habe in der Ukraine ganz normal die Schule besucht und die Beschwerdeführerin habe für sie "schauen und sorgen" müssen, da diese aufgrund ihres Alters nicht alleine leben könne (VB 4).