miliennachzugs erst später in die Schweiz einreisen durfte" (VB 36/3). Die Gemeinde Z. bestätigte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. Februar 2019, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 2018 und ihre (2006 geborene) Tochter per 21. Dezember 2018 angemeldet worden seien (VB 8). Die Beschwerdeführerin machte auf die entsprechende Mitteilung der Beschwerdegegnerin hin, es liege eine verspätete Anmeldung vor (VB 3), bereits am 23. Februar 2019 geltend, am 21. Dezember 2018 mit ihrer Tochter in die Schweiz geflogen zu sein, damit diese die Aufenthaltsbewilligung erhalte und möglichst rasch die Schule besuchen könne.