sei am 21. Juli 2018 eingereist und habe am 31. August 2018 geheiratet (VB 36/2). Darin wird sodann ein ansonsten nicht aktenkundiges Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2020 wiedergegeben, in dem dieser ausführte, die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2018 in die Schweiz gekommen und habe sich wenige Tage nach ihrer Einreise mit ihm vermählt. "Um den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zu beschleunigen", habe man die Beschwerdeführerin bereits per 1. November 2018 in der Gemeinde Z. angemeldet, "obwohl sie nach der Vermählung nochmals zurück in die Ukraine gereist sei, um sich ihrer dort lebenden, minderjährigen Tochter anzunehmen, welche im Rahmen des Fa-