Tatsächlicher Aufenthalt im Sinne eines Wohnens ist erforderlich zur Begründung eines Lebensmittelpunkts, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I 145 E. 4c S. 149; STAEHELIN, a.a.O., N. 20 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313 mit Hinweisen). Dies stellt lediglich ein Indiz dar (BGE 119 III 54 E. 2c S. 56; STAEHELIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen). 3.2. Betreffend eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: