Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 125 III 100 E. 3 S. 102). Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekte befinden (zum Ganzen: DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 5 f. zu Art. 23 ZGB). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird.