3. 3.1. 3.1.1. Der zentrale Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Versicherungspflicht ist der Wohnsitz in der Schweiz. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beitreten (Art. 3 Abs. 1 KVG). Gemeint ist der Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB (Art. 3 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 KVV, Art. 13 Abs. 1 ATSG). 3.1.2. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).