Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG). Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt entspricht der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens jedoch fünf Jahren. Der Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 % der Prämie. Der Versicherer setzt den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten fest (Art. 8 Abs. 1 KVV). Die Dauer der Verspätung berechnet sich rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht (EUGSTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 5 KVG).