2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der gewählte Versicherer hat bei rechtzeitiger Anmeldung innerhalb von drei Monaten die Krankheitskosten seit Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend ab Geburt oder Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz zu decken (BGE 125 V 76 E. 2b S. 78; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1).