Am 3. Mai 2021 verfügte sie schliesslich die Erhebung eines Prämienzuschlags auf die Grundprämie vom 14. Februar 2019 bis zum 11. September 2019. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Erhebung eines Prämienzuschlags sei zu verzichten. Am 4. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde.