Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin zog aus der Ukraine in die Schweiz und stellte am 8. Februar 2019 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2019) bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Beschwerdegegnerin schloss auf eine verspätete Anmeldung und erhob einen Prämienzuschlag, wobei sie den Versicherungsbeginn sowie die Dauer des Prämienzuschlags im weiteren Verlauf (mehrfach) anpasste. Am 3. Mai 2021 verfügte sie schliesslich die Erhebung eines Prämienzuschlags auf die Grundprämie vom 14. Februar 2019 bis zum 11. September 2019.