Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.462 / nba / fi Art. 25 Urteil vom 6. April 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, gegnerin Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG / Prämienzuschlag (Einspracheentscheid vom 14. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin zog aus der Ukraine in die Schweiz und stellte am 8. Februar 2019 (Posteingang bei der Beschwer- degegnerin am 14. Februar 2019) bei der Beschwerdegegnerin einen An- trag auf Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Beschwerdegegnerin schloss auf eine verspätete Anmeldung und erhob einen Prämienzuschlag, wobei sie den Versicherungsbeginn sowie die Dauer des Prämienzuschlags im weiteren Verlauf (mehrfach) anpasste. Am 3. Mai 2021 verfügte sie schliesslich die Erhebung eines Prämienzuschlags auf die Grundprämie vom 14. Februar 2019 bis zum 11. September 2019. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2021 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Beschwerde und be- antragte sinngemäss, auf die Erhebung eines Prämienzuschlags sei zu ver- zichten. Am 4. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine wei- tere Eingabe ein. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Dezem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36) bildet die Frage der Rechtmässigkeit des vom 14. Februar bis zum 11. September 2019 er- hobenen Prämienzuschlags zur Grundprämie wegen verspäteter Anmel- dung zur Versicherungsaufnahme. Über den gescheiterten Wechsel des -3- Krankenversicherers per Ende 2019 sowie einen (bei entsprechender Un- rechtmässigkeit der Verweigerung zum Wechsel) damit möglicherweise einhergehenden Schaden im Sinne von Art. 7 Abs. 6 KVG (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017, insbe- sondere E. 5.2) liegt hingegen keine Verfügung vor, sodass es diesbezüg- lich an einem Anfechtungsobjekt mangelt und auf die Beschwerde in die- sem Umfang nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für darüber hinausgehende Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Diesbezüglich sei auf das Vorgehen gemäss Art. 78 ATSG verwiesen. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter be- ziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der gewählte Versicherer hat bei rechtzeitiger Anmeldung innerhalb von drei Monaten die Krankheitskosten seit Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend ab Geburt oder Begründung des Wohn- sitzes in der Schweiz zu decken (BGE 125 V 76 E. 2b S. 78; Urteil des Bun- desgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1). Ebenso hat die versicherte Person rückwirkend die Beiträge zu entrichten (GEBHARD EUGSTER, in: Blechta et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversi- cherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2019, N. 3 zu Art. 5 KVG). Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG). Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt entspricht der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens jedoch fünf Jahren. Der Prämienzuschlag be- trägt 30 bis 50 % der Prämie. Der Versicherer setzt den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten fest (Art. 8 Abs. 1 KVV). Die Dauer der Verspätung berechnet sich rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht (EUGSTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 5 KVG). 2.2. Der Prämienzuschlag zielt einerseits auf nachträgliche Rückgewinnung der Solidaritätsleistung, die dem Sozialwerk durch den verspäteten Beitritt ent- gangen ist, und ist andererseits administrative Sanktion, die den Anreiz zu einem verspäteten Beitritt vergällen soll (BGE 129 V 267 E. 3.1 S. 269 f.); die versicherte Person soll sich nicht ungestraft der Versicherungspflicht entziehen dürfen (EUGSTER, a.a.O., N. 13 zu Art. 5 KVG). -4- 3. 3.1. 3.1.1. Der zentrale Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Versicherungs- pflicht ist der Wohnsitz in der Schweiz. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beitreten (Art. 3 Abs. 1 KVG). Gemeint ist der Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB (Art. 3 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 KVV, Art. 13 Abs. 1 ATSG). 3.1.2. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres (der Aufenthalt), sowie ein subjektives inneres (die Absicht dauernden Verbleibens). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an sich, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 S.126; 127 V 237 E. 1 S. 238). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 125 III 100 E. 3 S. 102). Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persön- lichen Effekte befinden (zum Ganzen: DANIEL STAEHELIN, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auf- lage 2018, N. 5 f. zu Art. 23 ZGB). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornhe- rein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238). Tatsächlicher Aufenthalt im Sinne eines Wohnens ist erforderlich zur Be- gründung eines Lebensmittelpunkts, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I 145 E. 4c S. 149; STAEHELIN, a.a.O., N. 20 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313 mit Hinweisen). Dies stellt lediglich ein Indiz dar (BGE 119 III 54 E. 2c S. 56; STAEHELIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen). 3.2. Betreffend eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin hält als Einreisedatum den 21. Juli 2018 fest, wurde indes erst am 23. November 2018 ausgestellt (VB 2). Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin -5- sei am 21. Juli 2018 eingereist und habe am 31. August 2018 geheiratet (VB 36/2). Darin wird sodann ein ansonsten nicht aktenkundiges Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2020 wiederge- geben, in dem dieser ausführte, die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2018 in die Schweiz gekommen und habe sich wenige Tage nach ihrer Einreise mit ihm vermählt. "Um den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zu beschleunigen", habe man die Beschwerdeführerin bereits per 1. Novem- ber 2018 in der Gemeinde Z. angemeldet, "obwohl sie nach der Ver- mählung nochmals zurück in die Ukraine gereist sei, um sich ihrer dort le- benden, minderjährigen Tochter anzunehmen, welche im Rahmen des Fa- miliennachzugs erst später in die Schweiz einreisen durfte" (VB 36/3). Die Gemeinde Z. bestätigte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. Februar 2019, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 2018 und ihre (2006 geborene) Tochter per 21. Dezember 2018 angemeldet worden seien (VB 8). Die Beschwerdeführerin machte auf die entsprechende Mit- teilung der Beschwerdegegnerin hin, es liege eine verspätete Anmeldung vor (VB 3), bereits am 23. Februar 2019 geltend, am 21. Dezember 2018 mit ihrer Tochter in die Schweiz geflogen zu sein, damit diese die Aufent- haltsbewilligung erhalte und möglichst rasch die Schule besuchen könne. Hätte dies nicht geklappt, hätten sowohl ihre Tochter als auch die Be- schwerdeführerin selbst die Schweiz gemeinsam wieder verlassen (müs- sen). Die Tochter habe in der Ukraine ganz normal die Schule besucht und die Beschwerdeführerin habe für sie "schauen und sorgen" müssen, da diese aufgrund ihres Alters nicht alleine leben könne (VB 4). Sowohl für den Flug von Kiew nach Zürich am 21. Dezember 2018 als auch den geplanten Rückflug am 25. Januar 2019 sind am 4. Dezember 2018 ausgestellte Flugtickets (mit Angabe "Ausstellungsort UKRAINE") für die Beschwerde- führerin und ihre Tochter aktenkundig (VB 5). 3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Wohnsitzbegründung und damit einhergehend den Beginn der Versicherungspflicht auf die Angabe der Ge- meinde ab, wonach die Beschwerdeführerin per 1. November 2018 ange- meldet worden sei und führte aus, mit der Anmeldung am 1. November 2018 habe die Beschwerdeführerin ihre Absicht zum dauernden Verbleib bekundet (VB 36/4). Die Beschwerdeführerin hielt sich am 1. November 2018 allerdings gar nicht in der Schweiz auf. Zur erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes ist jedoch physischer Aufenthalt erforderlich (vgl. E. 3.1.2.). Ein zivilrechtlicher Wohnsitz der Beschwerdeführerin bzw. da- raus resultierend deren Versicherungsobligatorium konnte somit am 1. No- vember 2018 gar nicht entstehen. Ferner berichtete die Beschwerdeführe- rin in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2019, ohne Erhalt der Aufenthaltsbewilligung für ihre Tochter hätte sie die Schweiz gemeinsam mit dieser wieder verlassen (VB 4). Es erscheint bei dieser Sachlage und angesichts des Alters der Tochter durchaus plausibel, -6- dass bei der Beschwerdeführerin überhaupt erst mit dem geregelten Auf- enthaltsrecht ihrer Tochter (bzw. der bevorstehenden Erteilung der Aufent- haltsbewilligung) eine Absicht zum dauernden Verbleib in der Schweiz ent- stand, was sie mit der entsprechenden gemeinsamen Einreise am 21. De- zember 2021 und der (mutmasslich) nicht angetretenen aber gebuchten Rückreise auch entsprechend kundtat. Ein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz entstand demnach frühestens am 21. Dezember 2018. Die An- meldung zur Aufnahme in die Grundversicherung vom 8./14. Februar 2019 erfolgte somit innert der Frist von drei Monaten gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG. Die Erhebung eines Prämienzuschlags erweist sich somit als unrechtmäs- sig. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Zusprache einer Partei- entschädigung für das Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren werden nach Art. 52 Abs. 3 ATSG in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Das Bundesgericht hat mit Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Regelung erkannt, der Gesetzgeber erachte die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die An- waltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unent- geltliche Verbeiständung (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, solle bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger ent- schädigt werden (BGE 130 V 570 E. 3.2 S. 572 f. und BGE 117 V 401 E. II.1 S. 402 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.1). Damit soll bei unentgeltlicher Verbeiständung die Ent- schädigung im Falle des Obsiegens ermöglicht werden (vgl. den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungs- recht, BBl 1999 4612). Da die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht anwaltlich vertre- ten war, konnte ihr somit kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne der vorerwähnten Ausnahme entstehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr daher (auch unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs vor Versi- cherungsgericht) zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, aufzuheben und festzustellen, dass keine verspätete Anmeldung der Beschwerdeführerin vorliegt. -7- 5.2. Die vorliegende Streitsache betrifft keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten bemessen sich daher nach kantonalem Recht und belaufen sich gemäss § 23 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrens- kosten (SAR 221.150) auf Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Die grossmehrheitlich obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht an- waltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ihr auch kein ausserordentlicher Aufwand entstanden (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Eine Entschädigung für einen geltend gemachten Aufwand in der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin vor Beschwerdeerhe- bung an das Versicherungsgericht kann nicht über eine Parteientschädi- gung für das Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) sowie aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsrechts- trägerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2021 aufgehoben und fest- gestellt, dass keine verspätete Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. April 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia