5.3. Zusammenfassend liegt demnach keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin vor. Die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. April 2019 gemäss angefochtener Verfügung vom 21. September 2021 erweist sich folglich als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.