Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bestehen von Einschränkungen diverser Fähigkeiten ist nicht relevant für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt noch eine Anstellung finden kann, sondern für diejenige, ob ihr eine solche Anstellung me- dizinisch-theoretisch zumutbar ist, was unter Hinweis auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten (vgl. die vorstehende E. 4.) zu bejahen ist. Den Tatbeweis, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, in einer (annähernd) entsprechenden Tätigkeit beschäftigt zu werden, hat sie mit ihrer Anstellung als Lehrerin in einem 44%-Pensum vom 31. Mai 2021 mit Eintritt per