personen selbst nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren noch befristet weitergeführt werden (vgl. § 18 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen [SAR 411.211]). Das der Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Beurteilung zumutbare Pensum von (nur) noch 50 % wirkt sich ebenfalls nicht nachteilig aus, da Teilzeitarbeit in diesem Beruf durchaus üblich und weit verbreitet ist (vgl. Bildungsbericht, a.a.O., S. 74, 249 f.).