5. 5.1. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 50 % (VB 111/4) wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb es dabei sein Bewenden haben kann. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich unter Hinweis auf den "Leitfaden Anforderungskriterien für Lehrpersonen" des Kantons Zürich einzig vor, ihre Arbeitsfähigkeit als Lehrerin sei aufgrund ihres Alters sowie der bestehenden Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähig-