4.5. Dem SMAB-Gutachten vom 11. Dezember 2020 (inkl. ergänzende Stellungnahme vom 29. März 2021) kommt somit uneingeschränkt Beweiswert zu. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich damit zusammenfassend als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (Rechtsbegehren Ziff. 3 f., vgl. Beschwerde S. 2) zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Es ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 %in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin sowie einer solchen von 70 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen. - 10 -