Zudem ist die subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin hinlänglich dokumentiert (VB 48/16, 25; 90.3/4; 90.5/9; vgl. auch VB 19/6). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine ganztägige Arbeitstätigkeit als Lehrerin nicht dem nach gutachterlicher Beurteilung zumutbaren Pensum entspricht (vgl. VB 90.1/9: "4.25 Stunden täglich").