4.4.3. Die aktenkundigen Arbeitsversuche respektive Anstellungen wurden von der Beschwerdeführerin initiiert und in diesem Zusammenhang ging es nicht um leistungsorientierte berufliche Abklärungen. Die aktenkundigen Unterlagen geben denn auch lediglich die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder; Leistungsbeurteilungen der entsprechenden Schulen liegen nicht vor. Es bestand daher kein Anlass für den psychiatrischen Gutachter, sich zu diesen Arbeitsversuchen zu äussern bzw. eine diesbezügliche Stellungnahme war auch nicht im Nachhinein einzuholen. Zudem ist die subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin hinlänglich dokumentiert (VB 48/16, 25; 90.3/4;