Dies bildet folglich keinen Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Schliesslich ist die Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin (vgl. VB 122) von vornherein ungeeignet, die gutachterliche psychiatrische Beurteilung in Zweifel zu ziehen, da dieser über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).