Dass die Beschwerdeführerin an "einem chronifizierten seelischen Leiden mit dauerhaften Leistungseinschränkungen betreffend Flexibilität und Umstellung, Durchhalte- sowie Selbstbehauptungsfähigkeit" leidet (VB 118/1), wurde vom psychiatrischen SMAB-Gutachter ebenfalls festgehalten (VB 90.3/9, 11 f.). Dies bildet folglich keinen Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen.